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Vereinssatzung

1. Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen: Deutsche Jugendkraft (DJK) Sportverein Steinberg und hat seinen Sitz in Steinberg. Er wurde gegründet am 30.05.1964.

Der Verein ist Mitglied des DJK-Hauptverbandes, Sitz Düsseldorf. Der Verein führt das DJK-Abzeichen auf Sportkleidung und Banner. Seine Farben sind grün-weiß.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und seiner Fachverbände und untersteht dessen Ordnung zu gleichen Rechten und Pflichten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

2. Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung und dem Ziel, jede Art von Leibesübungen zu fördern und, soweit als möglich, selbst zu betätigen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ebenso wichtig wie Leibesübungen ist ihm die Pflege des sportlichen Ethos.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. In religiös-weltanschaulicher Hinsicht respektiert er die Überzeugung Andersdenkender.

Als Mittel zur Erreichung seiner turnerischen und sportlichen Ziele dienen ihm:

a)     Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

b)     Sorge für geeignete Übungsplätze und -räume, sowie für entsprechende Gerate.

c)      Zweckentsprechende Versammlungen, Vorträge und Kurse, als auch Veranstaltungen von Sport-Festlichkeiten.

d)     Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

e)     Zugehörigkeit zum BLSV, der zugleich den Versicherungsschutz gewährt.


Als Mittel zur Erreichung der sittlichen Ertüchtigung dienen ihm:

a)     die grundsätzlichen Ziele der DJK,

b)     regelmäßige Abhaltung der Jugendkraftstunde,

c)      entsprechende Vorträge und Kurse,

d)     der Bezug des Hauptorgans der DJK: "Deutsche Jugendkraft".


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinn und in der Ordnung dieser Satzung und der Satzung des DJK-Hauptverbandes Sport treiben will.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung vollzogen.  Minderjährige müssen die Einwilligung der Eltern schriftlich nach
­weisen. Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann durch den Vorstand der Ausschluss erfolgen.

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a)     Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.

b)     Passive Mitglieder, die, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen, bereit sind, sich an den Veranstaltungen der DJK zu beteiligen, die Aufgaben des Vereins zu fordern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten.

c)      Förderer, die nur durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins fordern wollen.

d)     Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben (vgl. DJK-Ehrungsverordnung).

Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder zwischen 10 und 21 Jahren bilden die Sportjugend.

 

4. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwands-entschädigung – auch über den Höchstsatz nach § 3 Nr. 26 EstG – ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlungen einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen nachgewiesen werden.
  8. Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungssatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

5. Pflichten der Mitglieder:

Die Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Satzungen (Statuten) der DJK und des BLSV und seiner Fachverbände.

 

6. Leitung und Verwaltung des Vereins:

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vorstand (ggf. dazu der geschäftsführende Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

a)     Der Vorstand (Vereinsvorstand) Er besteht aus dem:

1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, dem Geistliehen Beirat, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, der Vertreterin der Frauensportgemeinschaft, den Warten für die einzelnen Sportarten, dem Vereinssportarzt, den weiteren Personen, die sich aus der Satzung und Geschäftsordnung der DJK ergeben.

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle 2 Monate zusammen. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende je mit Einzelvertretungsbefugnis.

Der geschäftsführende Vorstand:

Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung kann gegebenenfalls ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Er besteht aus: dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (Schriftführer), dem Kassenwart und dem Geistliehen. Beirat.

 

7. Wahl:

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Geistl. Beirat wird von der kirchlichen Seite im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendwart wird von der DJK-Sportjugend gewählt und bedarf der Zustimmung des Geistl. Beirats. Die Warte für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

8. Frauensportabteilung:

Die DJK-Frauensportabteilung, die dem Verein angegliedert ist, untersteht in allen Fragen des Frauensports, der Sportübung und Sporterziehung der Satzung der Frauensportgemeinschaft. Sie wird geleitet von der gewählten Gemeinschaftsleiterin und der Sportleiterin.

 

9. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

Der 1. Vorsitzende (bzw. 2. Vorsitzende) beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Der Geistl. Beirat erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden. Er ist verantwortlich insbesondere für die geistige und sittliche Ertüchtigung der Mitglieder im Sinne der DJK und des kulturellen Lebens im Verein. Gegen Beschlüsse, die seiner Aufgabe entgegenstehen, hat er das Einspruchsrecht. Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederlisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf und führt das Inventarverzeichnis. Halbjährlich wird die Kasse von den durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

Dem Jugendwart ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Jugendordnung.

Die Warte für die einzelnen Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für die Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden in ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Spiel- und Riegenführern unterstutzt.

Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfungen des Gesundheitszustandes, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes besonders bei den jugendlichen Mitgliedern.

 

10. Besonders beauftragte Vereinsmitglieder:

Diese sind u. a. der Pressewart, der Zeugwart, der Platzwart, die Schiedsrichter, die Kampfrichter usw.

 

11. Jahreshauptversammlung:

a)     Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

         1.   Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

         2. Entlastung des Vorstandes,       

         3. Wahlen zum Vorstand,

 

4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beiträge,

5. Aufstellung eines Jahresprogrammes.

b) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist 2 Wochen im Voraus mit der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Mittelbayerische Zeitung, Der Neue Tag) bekanntzugeben. Antrage müssen eine Woche voraus schriftlich eingereicht werden.

c) Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

 

12. Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine solche angesetzt werden.

Zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand der übergeordneten 'DJK-Gemeinschaft einzuladen.

 

13. Vereinsversammlung:

Die Vereinsversammlungen sollen jährlich stattfinden. Sie sollen der Gemeinschaft und der Bildungsaufgabe des Vereins dienen mit folgender Tagesordnung:

Vorlesung der letzten Niederschrift, Vortrag und Aussprache, Mitteilung des Vorstandes, Berichte der Abteilungen, Bekanntgabe von Mitgliedernachrichten, Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, Aufnahme und Verpflichtung neuer Mitglieder durch den Vorstand.

Bei der Durchführung der Vereinsversammlung ist auf Liedpflege und einen kulturellen Rahmen Wert zu legen, der den Grundsätzen der DJK entspricht.

 

14. Geschäftsordnung:

a) Für Beschlüsse gilt einfache Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, für Beschlusse über Änderungen der Satzung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

b) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde.

c) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder. Auf Antrag muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

 

15. Auflösung oder Austritt:

Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Hauptverband oder dem BLSV kann nur in einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Zu der Versammlung sind Kreisvorstand und Diözesanvorstand einzuladen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Steinberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der DJK-Sportpflege zu verwenden hat.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus dem DJK-Hauptverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege im Sinne der DJK zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für Sportpflege im Sinne der DJK.

 

16. Vereinsbeitrag:

Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

 

17. Genehmigung dieser Satzung:

Diese Satzung wurde genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.07.1964 und am 14.07.1974 sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.05.1995.

Die Neufassung der am 19.07.1964 erlassenen Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.11.2018 genehmigt, ebenso die Änderungen im §2 in der Mitgliederversammlung am 10.11.2019.

 

Steinberg, den 10.11.2019

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